Anfisa und Peter 44
Datum: 05.04.2025,
Kategorien:
BDSM
... schon.«
»Das reicht mir nicht!«
»Ja, in dem Fall, dass er der Auslöser für eine Trennung sein wird, soll er ohne jegliche finanzielle Mittel dastehen. Dabei muss ich erwähnen, ich habe es nicht vor, aber sie sind selbst Sklave und würden Ihrer Herrin immer aufs Wort gehorchen.«
Saskia lächelt und denkt etwas nach, dann erzählt sie: »Es gab ein Fräulein Bellemare sie war gebürtige Schwedin, aber hat in Holland gelebt. In den 1980-er und frühen 1990-er Jahren arbeitete sie als Domina, hach, welch ein Vergleich zu mir. Sie ging einen anderen Weg als ich, eröffnete, ich denke etwa 1995, eine Boutique nur für Frauen dort bot Dessous und SM-Equipment feil.
Gleichzeitig entwarf sie ein Modell für die Versklavung, eine gewollte, ratifizierte, nicht einvernehmliche Herrin/Sklaven-Beziehung. Nach der Zustimmung sollte es kein Zurück mehr geben, nie mehr.
Ich denke auch sie war fair und machte mit dem Sklaven eine Probezeit, bevor sie ihn die Unausweichlichkeit darlegte. Von 1955 bis 2015 gibt es Belege und Berichte, demzufolge war ein Ausscheiden weder von Ihr noch von dem Sklaven gewünscht.
Darüber schrieb sie später auf ihrer Webseite und ihrem Buch „OWNING AND TRAINING A MALE SLAVE By Ingrid Bellemare" (Besitz und Ausbildung eines männlichen Sklaven).
Nach dem Buch konnte der Sklave durch Bilder oder Filme erpresst werden, dass seine Existent nach dem Ausscheiden kaum mehr möglich sei. So was Ähnliches würde ich vorschlagen! Natürlich keine Erpressung, aber ...
... eine Versicherung, die ernsthafte Folgen haben sollte! Eigentlich ähnlich wie zwischen meinem Mann und mir, aber restriktiver, da mein Stiefsohn schon versucht hat eigene Gesetze aufzustellen und seine Herrin zu gängeln!«
»Schwierig, aber nicht unmöglich! Da müssen wir anders vorgehen! Erpressung ist nicht verhandel- und denkbar!«, der Notarsklave, nenne ich ihn mal so, macht eine Pause, in der er überlegt.
»Wir werden die Schenkungen Deines Vaters gemäß § 530 BGB widerrufen, das geht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Das gibt ein Gerichtsverfahren und da muss Peter mitspielen. Ich denke, wir können die Öffentlichkeit dabei ausschließen.«
»Danach müssen wir uns um Peters erwirtschaftetes Vermögen kümmern, das ist nicht ganz so einfach, ich meine, wir belassen es bei ihm, legen aber ein Vetorecht von Anfisa und zur Sicherheit ein weiteres von Saskia fest. Das bedeutet nur mit Zustimmung beider kann überhaupt Kapital fließen, nachdem einmal ein Widerruf von einer der beiden eingelegt wurde.
Zu guter Letzt müssen wir einen Einwilligungsvorbehalt vor Gericht erstreiten. Das Problem dabei ist, dass es erst ab dem Zeitpunkt der Trennung und mit Peters Hilfe erfolgen könnte.
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in § 1825 BGB geregelt. Danach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des ...