1. Pauline, Vertrag und Entscheidungen


    Datum: 08.09.2020, Kategorien: BDSM

    ... oder EIGENTÜMERIN oder an eine BIETERGEMEINSCHAFT übertragen werden kann.
    
    §8 Der EIGENTÜMER hat das Recht, alle Rechte und Inhalte aus diesem Sklavenvertrags auf jede andere Person, männlich, weiblich oder divers- auf beliebige Zeit zu übertragen, wenn er dies wünscht, ohne die SKLAVIN zu fragen. Durch eine einfache Übertragung des Originals dieses Sklavenvertrages als Eigentumsurkunde wird diese Person dann zum uneingeschränkten EIGENTÜMER für den vorgesehenen Zeitraum.
    
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    Vertragsänderungen
    
    §9 Von der Unterschrift an, können die Bedingungen dieses Sklavenvertrags jederzeit nach alleinigem Ermessen des EIGENTÜMERS in beliebiger Weise geändert und ergänzt werden. Der EIGENTÜMER kann Freunde und auch Personen im Internet und seinem Umfeld um Vorschläge bitten, um den Sklavenvertrag insbesondere im Hinblick auf weitere Erziehung der SKLAVIN zu verschärfen, und solche Vorschläge, ohne weitere Zustimmung der SKLAVIN, umsetzen.
    
    §10 Das einzige Original dieses Sklavenvertrages verbleibt beim EIGENTÜMER. Es wird keine Kopie für die SKLAVIN geben, da es als eine unangemessene Aufgabe für den EIGENTÜMER wäre, der SKLAVIN immer wieder eine Kopie der vorgenommenen Änderungen dieses Sklaven-Vertrages zur Verfügung zu stellen.
    
    Es wird festgehalten, dass eine Kopie des Sklavenvertrags und/oder eine Kopie des Videos an eine Verteilerliste gesendet wird, die den möglichen Arbeitgeber, Freunde, Verwandte der SKLAVIN und öffentliche Adressaten enthält, falls der ...
    ... EIGENTÜMER beschließt das zu tun oder, den Vertrag zu kündigen oder es ihm gefällt das zu tun. Daher sollte es im wirklichen Interesse der SKLAVIN sein, dass der EIGENTÜMER den Sklavenvertrag nicht aus Enttäuschung und Unzufriedenheit kündigt.
    
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    Rechtliche Hinweise
    
    §11 Da dieser Vertrag keine rechtsbindende Wirkung hat, können von beiden Seiten die Regelungen, die der Vertrag enthält, weitestgehend nicht juristisch eingeklagt werden. Trotzdem fühlen sich beide Seiten ausdrücklich an den Inhalt gebunden und andere einzelne Teile der Bestimmungen des Vertrages, die den Verzicht auf Rechte und Erklärungen zu Freigaben oder Übertragungen enthalten, sind natürlich im jeweiligen Rahmen selbstverständlich rechtsverbindlich und werden noch einzeln so abgefasst, dass sie auch vor Gericht durchsetzbar wären. Um die nicht rechtlich bindenden Bestimmungen und Inhalte dennoch durchsetzen zu können, liefert die SKLAVIN dem EIGENTÜMER darüber hinaus willig die notwendigen Materialien und Unterlagen aus, um einen absoluten Gehorsam im Zweifelsfall erzwingen zu können oder erlaubt und verlangt die SKLAVIN von ihrem EIGENTÜMER sogar ausdrücklich und selbstbestimmt hiermit den Einsatz von Gewalt zur konsequenten Durchsetzung gegen sich selbst. Die Bereitstellung der wirkungsvollen Mittel, um die SKLAVIN unter Zwang setzen zu können, werden von ihr dem EIGENTÜMER freiwillig, bewusst und in Kenntnis der möglichen Folgen, genau zu dem beabsichtigten Zweck zur Verfügung gestellt, so wie sie ...
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