Pauline, Vertrag und Entscheidungen
Datum: 08.09.2020,
Kategorien:
BDSM
... Züchtigungen und Disziplinierungen dienen der Erziehung der SKLAVIN und müssen anders als andere zugefügte Gewalt, abschreckend sein und zur Vermeidung weiterer Fehler anregen. Die SKLAVIN wünscht sich diese expliziten Grenzerfahrungen, um zu lernen und ihrem EIGENTÜMER immer besser zu dienen und zur Verfügung stehen zu können.
§130 Die SKLAVIN erkennt vollständig an, dass ihre Leistungen offensichtlich niemals besser als angemessen befriedigend sein können, und dass die SKLAVIN daher logischerweise daher regelmäßig für ihre Mängel bestraft werden wird. Der EIGENTÜMER ist schon aus Konsequenz und Gründen der authentischen Behandlung seines Objektes als rechtloses und bedingungsloses Eigentum im Grunde dazu verpflichtet, die SKLAVIN für jeden Mangel an sofortiger Umsetzung, mangelndem Einsatz, unbefriedigender Leistung oder unzufriedenstellender Leistung oder für jeden anderen Mangel in den Pflichten der SKLAVIN oder Verfehlung irgendeiner Art, die der EIGENTÜMER oder andre erkennen und benennen, streng zu bestrafen. Strafen werden gnadenlos, mindestens so streng, wie angekündigt, ausgeführt und Fahrlässigkeit oder Unkenntnis mindern unter keinen Umständen eine angedrohte Strafe. Der EIGENTÜMER hat jedoch jedes Recht, jede Strafe in beliebiger Weise zu erweitern und zu modifizieren. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bestrafung in Bezug auf das Fehlverhalten von der SKLAVIN sogar unverhältnismäßig sein kann und darf.
§131 Die SKLAVIN bittet ausdrücklich darum und ...
... erwartet es, dass der EIGENTÜMER und andere seine/ihre Befehle, Anweisungen und Anforderungen durch klare Bestrafung ohne Rücksichtnahme, Zurückhaltung und Einschränkung durchsetzt, indem er sie dazu hernimmt, das zu tun, was er will, ihm Vergnügen bereitet und er für seine SKLAVIN auswählt. Die SKLAVIN will ausdrücklich, dass sie als eine Methode der Disziplin ausgepeitscht, geschlagen oder geprügelt wird. Ebenso können andere Maßnahmen psychischer und physischer Art angewandt werden, um die SKLAVIN nachdrücklich zu bestrafen und zu züchtigen. Freiheitsentzug, Fixierung, sind Beispiele. Im Fall physischer Bestrafung erwartet die SKLAVIN nicht weniger als dass sie Schmerzen weit über ihren masochistischen Gelüsten und Bedürfnissen zugefügt bekommt und sie akzeptiert, stimmt dem willig und völlig ergeben zu, dass sie langanhaltende sichtbare Spuren auf ihrem Körper hinterlassen können. Der EIGENTÜMER kann die SKLAVIN entweder für einen Fehler in ihrem Verhalten, aber auch aus einem völlig willkürlichen Grund oder nur für seinem sadistischen Genuss, seiner Unterhaltung oder seiner Befriedigung züchtigen.
§132 Es liegt im alleinigen Ermessen des EIGENTÜMERS zu entscheiden, ob ein Fall von nicht sofortiger Einhaltung, mangelnder Leistung oder schlechter Leistung vorliegt. Eine solche Entscheidung gilt auch dann, wenn sie überhaupt nicht begründet ist, nachweisbar oder gerecht ist oder scheint. Ebenso hat jeder Vorwurf der nicht sofortigen Einhaltung oder mangelnden Leistung, ...