Pauline, Vertrag und Entscheidungen
Datum: 08.09.2020,
Kategorien:
BDSM
... gefragt wird, direkt angesprochen wird oder wenn der EIGENTÜMER ihr generell oder speziell dazu eine Erlaubnis erteilt. Wenn die SKLAVIN von jemand fremdem, ohne Besitzrechte, angesprochen wird, wartet sie, wenn ihr EIGENTÜMER anwesend ist, ob der EIGENTÜMER sie mit den Worten "Antworte, SKLAVIN " anweist zu antworten.
§38 Die SKLAVIN hat in der Regel zu schweigen, soweit es ihr von ihrem EIGENTÜMER nicht im täglichen Rahmen erlaubt oder angewiesen ist. Sie darf allerdings darum bitten sprechen zu dürfen, was bewilligt oder auch ebenso abgelehnt werden kann. Wenn die SKLAVIN ausdrücklich zu schweigen angewiesen ist, kann der EIGENTÜMER mit der SKLAVIN Zeichen vereinbaren, die diese Bitte ersetzen können.
§39 Wann immer der EIGENTÜMER spricht, selbst wenn die SKLAVIN im Gespräch mit jemand anderem ist, hat sie sofort still zu werden, damit sie intensiv zuhören kann, was er zu sagen hat. Die SKLAVIN darf ihn niemals unterbrechen, es sei denn auf eine Art, die, er ihr gezeigt hat, auf welche Weise sie mit ihm kommunizieren kann, wenn sich eine unaufschiebbare Notwendigkeit dazu ergibt.
§40 Sollte es einen Grund geben im Beisein des EIGENTÜMERS eine andere Person ansprechen zu müssen, muss sie zuerst um seine Erlaubnis bitten zu sprechen, dann angeben, mit wem sie sprechen möchte, aus welchem Grund und ob sie frei sprechen darf oder auch nicht -- dann und nur dann, wenn es ihr gewährt wird, darf sie ein Gespräch beginnen
§41 Die SKLAVIN hat den EIGENTÜMER zu jeder ...
... Zeit und an jedem Ort als „HERR, MEISTER ODER GEBIETER" anzusprechen, Männer als „Herr" oder nach deren Wunsch und Frauen als "Herrin" anzusprechen, sofern weder die Männer noch die Frauen selber einen Status als Sklaven haben und die jeweiligen Männer und Frauen vom EIGENTÜMER die Rechte eines BESITZERS eingeräumt bekommen haben oder der EIGENTÜMER eine andere Grundregel setzt, jeden Mann mit „Herr" zu bezeichnen.
§42 In Anwesenheit anderer Personen wird die SKLAVIN den EIGENTÜMER auf einer devoten expliziten Sprachebene ansprechen, so dass klar nach außen verstanden werden kann, auf welche Weise die SKLAVIN den EIGENTÜMER oder BESITZER als submissives Objekt anzusprechen hat. Der EIGENTÜMER oder ein BESITZER werden die SKLAVIN immer auf die zu ihr passende Art und Weise ansprechen, die ihr und anderen ebenso zeigt, was sie ist, wozu sie da ist und welchen Status und Rang sie als Eigentum hat.
§43 Die SKLAVIN ihrerseits verwendet die direkte vulgäre Sprachebene, wenn sie ihr zugewiesen wird, aber bleibt trotzdem immer höflich und respektvoll im Gegenüber zu jedweden Personen. Mit Unterschrift der Vereinbarungen dieses Vertrages wird die SKLAVIN von sich selbst nur noch in der dritten Person sprechen und sich der Situation angemessen selber bezeichnen.
§44 Eine gemeine Gossensprache, auch Ficksprache, gekoppelt mit erniedrigenden Bezeichnungen und demütigender Beschreibung sollten im Umgang mit und gegenüber der SKLAVIN normal und Gewohnheit sein.
§45 Die SKLAVIN ...