1. Pauline, Vertrag und Entscheidungen


    Datum: 08.09.2020, Kategorien: BDSM

    ... sie etwas verhüllen und können daher getragen werden.
    
    §54 Der EIGENTÜMER bestimmt die Räume, in denen die Kleidungsregeln für „Innen" gelten. Betritt die SKLAVIN diese Räume hat sie sich sofort zu entkleiden und legt ihre Kleidung ordentlich zusammen. Ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich splitternackt verfügbar gemacht hat, bleibt sie so, bis sie die angewiesenen Räume wieder verlässt.
    
    Außen
    
    §55 Wenn die SKLAVIN die Innenräume verlässt, dann hat sie Kleidung zu tragen, die ihr EIGENTÜMER für sie vorgesehen hat. Hat der EIGENTÜMER keine Vorgabe gemacht gilt:
    
    §56 Die SKLAVIN muss immer eine freizügige, provokante und sexy Kleidung wählen, um ihren Status und Gebrauchszweck immer in der Öffentlichkeit wenigstens andeutungsweise erkennen zu lassen. Die Kleidung, die sie zu tragen hat, ermöglicht immer einen einfachen Zugang und Eingriff zu ihrer Votze, ihrem Arsch, ihren sklavischen Titten sowie ihrem ganzen restlichen Körper. Die Kleidung wird ihren Körper darbieten, betonen und sogar oft dabei übertreiben. Sie wird solche Kleidung, die diese Bedingungen erfüllt, bei jedem Wetter tragen. Wie sie ihrem EIGENTÜMER oder anderen Personen auch bekleidet immer ihren Körper präsentieren und ihren verfügbaren Status als SKLAVIN andeuten. Dies ist ihr immer wichtiger als ihr mögliches Unbehagen und ihre Unsicherheiten.
    
    §57 In jedem Fall sind ihr jede Form von Unterwäsche, Büstenhalter und Strümpfe verboten, ganz gleich welche Kleidung sie wählt. Ausnahmen darf sie nur ...
    ... machen, bzw. hat sie situationsbezogen nur zu machen, wenn der EIGENTÜMER es ausdrücklich anordnet und nur in der Form, wie er es wünscht (Strapse, Nylons, Korsetts, Tittenheber, Ouvertslips, Dildounterwäsche etc.)
    
    §58 Die SKLAVIN hat auf Verlangen ihres EIGENTÜMERs sich jederzeit sofort hemmungslos, ohne zu zögern aller Kleidung zu entledigen völlig egal wo, wann, wer dabei zusieht oder in welcher Situation sich die SKLAVIN befindet. Wenn angeordnet, hat sie dies auch auf Zuruf, auf elektronischen Befehl und ohne die Anwesenheit ihres EIGENTÜMERs zu tun. Dazu kann ein bestimmtes Kommando reichen, oder ein vereinbartes Zeichen, wie der EIGENTÜMER es auch für Dritte festlegen kann.
    
    §59 Wenn die SKLAVIN Kleidung von ihrem Körper entfernt, muss sie ordentlich gefaltet und in einen kleinen Haufen vor ihr direkt vor ihren Füßen oder vor ihre Knie gelegt werden, wenn die SKLAVIN zuvor in einer knienden Position sein musste, nachdem die SKLAVIN sich ausgezogen hat.
    
    §60 Die SKLAVIN hat automatisch nach dem Entkleiden vor ihrem EIGENTÜMER oder anderen die Grundposition „Inspektion" (stehend oder kniend) einzunehmen und Weiteres abzuwarten.
    
    §61 Wenn andere Personen Interesse an dem zeigen, was die SKLAVIN wie trägt und was sie darunter anhat, muss die SKLAVIN diese Personen fragen, ob sie mehr von der SKLAVIN sehen möchten, und ihnen dann devot willig zeigen, was sie gerne sehen würden und wie sie Zugang durch die Kleidung zur SKLAVIN erlangen können -- aber erst, nachdem die ...
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