1. Pauline, Vertrag und Entscheidungen


    Datum: 08.09.2020, Kategorien: BDSM

    ... SKLAVIN dafür die grundsätzliche Erlaubnis ihres EIGENTÜMERs erhalten hat
    
    §62 Sexspielzeug, dass die SKLAVIN zu tragen hat (Plugs, Dildoes, Vibratoren, Klammern, etc.) gelten nicht als Kleidung und werden nach Anordnung des EIGENTÜMERs getragen. Eine freie Wahl der SKLAVIN besteht in dieser Hinsicht für sie niemals.
    
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    Kennzeichnung, Verzierungen und körperliche Modifikationen der SKLAVIN
    
    §63 Der Eigentümer hat das alleinige Recht über das Aussehen der SKLAVIN frei zu bestimmen und zu verfügen. Der Eigentümer kann z.B. über Tattoos, Piercings, Brandings, Body Modifikations, sowie über die Frisur bis hin zur Glatze frei bestimmen. Dieses Recht kann nur zur Ausführung, aber nicht zur Umgestaltung an andere übertragen werden. Das Objekt hat kein Recht Kritik daran zu üben oder Handlungen zu verwehren.
    
    §64 Eine private Kennzeichnung des Objektes als persönliche SKLAVIN des EIGENTÜMERS, kann von ihm, planvoll oder spontan sofort beauftragt werden. Das kann durch Tätowierungen, Brandings etc. geschehen. Das Objekt hat kein Recht dies zu unterbinden oder über die Art des Designs zu entscheiden
    
    §65 Wenn der EIGENTÜMER eine körperliche Veränderung oder physische Anpassung der SKLAVIN an seine Bedürfnisse wünscht, akzeptiert die SKLAVIN hiermit ausdrücklich, dass die Rechte des EIGENTÜMERS an ihr weit mehr umfassen als die Modifikation des Körpers der SKLAVIN mit äußeren kosmetischen und optischen Mitteln alleine (Kleidung, Schminke, Polster etc.). Wenn dies ...
    ... gewünscht wird, wird sich die SKLAVIN zur Erfüllung der Vorstellungen ihres EIGENTÜMERS Hormonbehandlungen, Brustimplantationen, kosmetischen Operationen, Haarstyling bzw.-vollständige Entfernung von Haaren oder anderen Körpermodifikationen unterziehen. Die SKLAVIN wird mit den möglichen beabsichtigten Modifikationen auch ihre Persönlichkeit ihrem Äußeren anpassen und bewusst die Klischees leben, die damit verbunden sein können. Wird die Sklavin zum Beispiel zu einer Bordsteinnutte geformt oder zu einer dummen Bimboschlampe, dann wird sie sich von da an auch als solche verhalten.
    
    §66 Sollte der EIGENTÜMER wünschen, dass die Titten der SKLAVIN nach seiner Wahl zum Säugen oder Melken genutzt werden sollen und dass dazu Medikamente oder entsprechende Drogen verwendet werden, um die Milchproduktion in ihren Brüsten zu induzieren, wird sie ihr Bestes tun, um ihre Milchleistung hochzuhalten, damit der EIGENTÜMER und andere sich daran an ihr bedienen können. Sie trägt konsequent dazu bei, dass ihre Titten stets dazu so voll, funktional und besonders empfindlich wie möglich gehalten sind, wie lange auch immer der EIGENTÜMER dies möchte, dass ihre Titten Milch für ihn oder seine Bedürfnisse produzieren. Ebenso wird sie bei der Anregung der Milchproduktion aus den Brüsten jeder anderen weiblichen Sklavin behilflich sein, die der EIGENTÜMER oder andere, denen er es erlaubt, für sie zur Betreuung ausgewählt hat. Sollte der EIGENTÜMER die Titten der SKLAVIN zur Befriedigung verwendet werden ...
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