Pauline, Vertrag und Entscheidungen
Datum: 08.09.2020,
Kategorien:
BDSM
... oder zur Bestrafung, wird die Sklavin ihr Fleisch willig zu beidem ausliefern oder entsprechend dazu modifizieren zu lassen.
§67 Um die bestehende Dauerhaftigkeit des Status der SKLAVIN nach außen zu dokumentieren, wird der EIGENTÜMER die SKLAVIN auf jedem dafür gewünschtem Körperteil und in jeder von ihm gewünschten Weise demonstrativ tätowieren, beringen, kennzeichnen oder markieren lassen. Der Zweck solcher expliziten Tattoos, der sklavischen Piercings oder einer solchen dauernd zu tragenden Sklaven-Marke wird die dauerhafte Mahnung, Darstellung, Kennzeichnung, Erinnerung und Demütigung der SKLAVIN „Ficksau" sein. Die SKLAVIN kann verpflichtet werden, solche Markierungen jederzeit in irgendeiner Weise gegenüber jedem und allen öffentlich zu machen und/oder auf Verlangen zu präsentieren. §68 Die SKLAVIN wird immer stolz darauf sein, die Zeichen, die ihr EIGENTÜMER ihr gegeben hat, auf und an ihrem Körper zu tragen. Sie weiß und akzeptiert willig bettelnd darum, dass ihr EIGENTÜMER sie dauerhaft zu seinem Vergnügen, zur Betrachtung durch ihn und andere und zur Verwendung der Piercings, zur Benutzung markieren, beringen und tätowieren lassen kann, so wie er ihr auch sein Zeichen permanent setzen kann.
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Pflege der SKLAVIN
§69 Die SKLAVIN ist kein Mensch. Die SKLAVIN ist nach eigener Definition nach Unterzeichnung bloß ein Objekt. Ein Objekt an und in dem nichts, aber auch gar nichts, der SKLAVIN „Ficksau" gehört ihr selbst. Alles was sie ist, hat und ihr ...
... Körper gehören voll und ganz ihrem EIGENTÜMER. Daraus folgt, dass die SKLAVIN auch keine Verfügung über sich selber hat. Weil sie nur die Hüterin und Verwalterin des EIGENTUMS ihres EIGENTÜMERS ist, hat sie für die Pflege, Reinigung, Vorbereitung und Bereitstellung der SKLAVIN zu allem was der EIGENTÜMER wünscht zu sorgen.
§70 Die SKLAVIN hat die Verpflichtung den Körper, dass jetzt alleiniges EIGENTUM des Herrn ist, pfleglich zu behandeln. Verletzungen des Körpers, außer durch den EIGENTÜMER, sind strengstens untersagt und zu vermeiden. Trotzdem entstehende Verletzungen sind zu behandeln oder ärztlich zu versorgen. Eine Bestrafung für fahrlässiges Verhalten erfolgt nach Heilung. Befindlichkeiten oder Krankheiten, die ihre Nutzung und Verfügbarkeit ihrer Person und Dienste einschränkt oder unmöglich macht. hat die SKLAVIN sofort zu melden und mit ärztlicher Hilfe zu bereinigen.
§71 Die SKLAVIN hat ihre menstruale Periode zu melden, sofern sie nicht durch Verhütungsmittel unterdrückt worden ist. Die Periode verhindert oder unterbricht nicht die Nutzung der SKLAVIN als Dienst- und Lustobjekt.
§72 Die SKLAVIN hat sich täglich zu waschen, duschen oder zu baden. Sich regelmäßig in der Intimregion von Haaren zu befreien, sich zu rasieren oder zu enthaaren und generell vom Hals abwärts komplett haarlos nackt zu sein. Vor einer Verwendung hat sich die SKLAVIN nach Möglichkeit zu reinigen, ansprechend zurechtzumachen und besonders den Intimbereich zur intensiven Nutzung ...