Pauline, Vertrag und Entscheidungen
Datum: 08.09.2020,
Kategorien:
BDSM
... Anweisungen jederzeit Vorrang vor einer Rahmenroutine.
§78 Der EIGENTÜMER kann für die SKLAVIN jederzeit den Aufenthaltsort und die Unterbringung bestimmen. Dazu kann der EIGENTÜMER die SKLAVIN uneingeschränkt in Art und Dauer auch jeder Freiheit berauben. In jeder Art einsperren (Käfig, Blackbox, Sarg, Zelle, etc.), fesseln, fixieren, in Ketten legen, tagsüber und auch über Nacht oder auf unbestimmte Zeit. Die SKLAVIN hat nicht das Recht Kritik an diesen restriktiven Maßnahmen oder der Dauer zu üben. Übt die SKLAVIN an solchen Maßnahmen trotzdem Kritik in irgendeiner Form, wird die SKLAVIN bestraft und die restriktiven Maßnahmen können sofort verschärft und verlängert werden.
§79 Manchmal kann und wird Nahrung sowohl als Anreiz als auch als Strafe für die Leistung und das Verhalten der SKLAVIN verwendet. Der EIGENTÜMER hat auch das Recht, als Bestrafung, der SKLAVIN für einen bestimmten Zeitraum, das Essen ganz zu verwehren. Der EIGENTÜMER kann der SKLAVIN gesundes Essen sowie auch die vorgesehene Menge zuteilen. Die normalen Mahlzeiten der SKLAVIN können aber auch, auch in Abwesenheit des EIGENTÜMERS, Tierfutter oder verwertbare Abfälle enthalten, die aus einem Hundenapf oder direkt von einem Boden gefressen werden. Belohnungen können aus zugeteilten Happen, besonderen Tischresten oder ausgesuchten Leckereien bestehen, die aus der Hand verfüttert werden. Zur Bestrafung, zum Nachweis völliger Unterwerfung oder auch nur zur reinen Unterhaltung des EIGENTÜMERS und ...
... seiner Gäste können die Mahlzeiten der SKLAVIN jederzeit mit Urin oder Sperma versetzt werden.
§80 Der SKLAVIN ist es strengstens untersagt zu rauchen, Alkohol oder Drogen zu sich zu nehmen. Der EIGENTÜMER kann aber jederzeit der SKLAVIN Alkohol und Drogen zuführen, wenn er dies wünscht.
§81 Zur Aufenthaltsbestimmung, zur Disziplinierung oder um Gehorsam zu trainieren hat der EIGENTÜMER das Recht, der SKLAVIN eine elektrische Fußfessel und/oder ein Elektroschockhalsband für unbestimmte Zeit, auch in der Öffentlichkeit zu tragend, anzulegen. Sollte sich die SKLAVIN nicht bestimmungsgemäß an Ort und Aufgaben halten, versehentlich oder unabsichtlich, hat der EIGENTÜMER das Recht Elektroschocks, in jeder möglichen Stärke und Dauer zu aktivieren.
§82 Der EIGENTÜMER wird sich so lange wie nötig alle Zeit nehmen, um die SKLAVIN nach seinen Vorstellungen zu trainieren und zu formen, bis sie das gewollte Verhalten auf Dauer zeigt und ohne zu zögern umsetzt. Das Training wird immer hart und den Fortschritten der SKLAVIN angepasst fordernd sein und es gibt keinerlei Anspruch der SKLAVIN darauf, dass der EIGENTÜMER achtsam, rücksichtsvoll, gerecht oder fair im Umgang mit seinem willenlosen Objekt umgeht. Solche Schulungen, Ausbildungen, Erziehungssessions werden vom EIGENTÜMER, Besitzern oder auf Anweisung des EIGENTÜMERS auch von dritten Personen durchgeführt. Die SKLAVIN kann auch in eine Sklavenausbildungseinrichtung oder zu einer externen Ausbildung geschickt werden, die für ein ...