1. Pauline, Vertrag und Entscheidungen


    Datum: 08.09.2020, Kategorien: BDSM

    ... strengstes Trainingsregime sorgt und die SKLAVIN für spezifische Verwendungen abrichtet und sie zu der Nutzung besonderen Facetten der SKLAVIN verfügbar macht.
    
    §83 Das andauernde Ziel ist es, ein absolut höriges, untergebenes, sexsüchtiges, masochistisches, devotes und vollständig nutzbares und verfügbares Objekt zu formen. Ihr Leben und Denken wird nur noch darin bestehen und darum kreisen, sich um das Wohlergehen des EIGENTÜMERS und anderer zu sorgen, kümmern und sich deren Wünschen, Bedürfnissen und jedem nur möglichen Verlangen vollständig zu unterwerfen, und zwar in jeder nur denkbaren Hinsicht, sowie alle Dienste, die einer SKLAVIN möglich sind oder ihr abverlangt werden, mit Leidenschaft, Selbstaufgabe, Hemmungslosigkeit, Tabulosigkeit und Leidensbereitschaft zu erfüllen.
    
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    Verhalten der SKLAVIN
    
    §84 Die SKLAVIN hat grundsätzliche Verhaltensregeln und bekommt zusätzlich solche, die sie in Gesellschaft oder in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen hat. Alle aufgeführten Regeln, die der SKLAVIN von ihrem EIGENTÜMER geben werden, können jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert, ergänzt und erweitert werden. Ist die SKLAVIN ohne ihren EIGENTÜMER in Situationen, hat sie sich an die gegebenen Verhaltensregeln zu halten oder hat Anweisungen zu folgen, die ihr in einem bestimmten Rahmen gegeben werden, - mündlich, schriftlich oder elektronisch.
    
    §85 Das Verhalten der SKLAVIN richtet sich nach der Situation, in der sie sich befindet und es ist ihre ...
    ... Aufgabe sich entsprechend anzupassen. Einerseits hat die SKLAVIN ihre wahre Natur und Neigungen als unterwürfiges, rechtloses und verfügbares Objekt immer zu präsentieren und sich bei dieser Präsentation nicht zurückzuhalten, was auch immer sie an obszönem, verkommenen, perversem, abartigen, sexgeilem, schmerzsüchtigem und vulgärem Verhalten sie dazu offenbaren muss. In der gewöhnlichen Öffentlichkeit andererseits besteht zwar derselbe Anspruch an die SKLAVIN, allerdings angepasst an ihre Aufgaben und im Zweifelsfall so unauffällig, dass ihre Bestimmung durchaus erahnbar ist, aber nicht offensichtlich erkennbar im Vordergrund steht. Dazu gilt:
    
    §86 Das Verhalten der SKLAVIN muss immer einen sexuellen Inhalt oder eine Grundstimmung aufweisen, egal wie subtil diese sind. Was immer die SKLAVIN tut und in welcher Situation sie sich befindet und welche Aufgaben sie erfüllt, egal ob gewöhnliche tägliche Tätigkeiten oder explizite Dienste als SKLAVIN, hat sie sie auf eine Art und Weise auszuführen, dass ihre Umgebung und die Öffentlichkeit zu mindestens ahnen kann, was die SKLAVIN ist, wozu sie da ist, was ihre Bestimmung und ihre Lebensweise ist. Sie muss ihre Verfügbarkeit und abartige Unterschiedlichkeit so andeuten, dass sich Betrachter zu Recht fragen, wie weit sie wohl geht und wie sie ihr Leben gestaltet bekommt.
    
    §87 Die SKLAVIN wird in der Öffentlichkeit in der Begleitung ihres EIGENTÜMERS nicht offensichtlich als seine SKLAVIN und Eigentum auftreten, es sei denn, dass sie ...
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